Beglaubigte
Übersetzungen
Ihr Fachübersetzungsdienst
für beglaubigte Übersetzungen
deutsch und englisch
Vereidigte Übersetzer
Beglaubigte Übersetzungen von vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzern
Nur gerichtlich vereidigte Übersetzer, je nach Bundesland auch beeidigte oder ermächtigte Übersetzer genannt, dürfen in Deutschland gerichtlich anerkannte, amtlich beglaubigte Übersetzungen anfertigen. Die Bezeichnungen vereidigter Übersetzer, beeidigter Übersetzer und ermächtigter Übersetzer sind gleichwertig und hängen von der Rechtsordnung des Bundeslandes ab, in dem das zulassende Landgericht oder Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Gerichtlich vereidigte, beeidigte oder ermächtigte Übersetzer werden umgangssprachlich auch amtlich beglaubigter Übersetzer oder auch beglaubigter Übersetzer genannt.
Wichtig ist, dass diese Übersetzer nicht nur im Bereich für das jeweilige Landgericht oder Oberlandesgericht arbeiten dürfen, bei dem sie zugelassen sind, sondern i.d.R. für alle Behörden und Gerichte weltweit.
Übersetzer übersetzen Texte, Dolmetscher erbringen mündliche Übersetzungsleistungen.
Voraussetzung für die Bestellung von öffentlich bestellten vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzern durch den Präsidenten vom Landgericht oder Oberlandesgericht ist eine erfolgreich abgelegte staatliche Übersetzerprüfung oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Übersetzungwissenschaften. Wir haben zudem langjährige Erfahrung in der beglaubigten Übersetzung von Urkunden.
Alle öffentlich bestellten vereidigten, beeidigten oder ermächtigten Übersetzer sind in der sogenannten Gerichtsdolmetscherliste aufgeführt.
Vereidigter Übersetzer – Amtlich beglaubigte Übersetzungen
Die Berechtigung zur Anfertigung einer beglaubigten Urkundenübersetzung bestätigt der Übersetzer durch eine Beglaubigungsformel auf der Übersetzung, die anschließend mit Datum, Namen, Stempel und Unterschrift versehen wird, z.B.
Als am (Nennung des Gerichts) öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer der englischen Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung der mir im Original/als beglaubigte Kopie vorgelegten in englischer Sprache abgefassten Urkunde ist richtig und vollständig.
Die Beglaubigung der Übersetzung erfolgt in deutscher und in der Zielsprache. Nach den Richtlinien des BDÜ wird an die Übersetzung eine (unbeglaubigte) Kopie vom Dokument, von dem übersetzt wurde, angehängt.
Bei beglaubigten Übersetzungen für eine deutsche Behörde wird der komplette Text der Vorlage einschließlich durchgestrichener Texte und eventueller Vermerke ohne direkten Bezug zur Urkunde übersetzt. Auch werden die Inhalte von Gebührenmarken, Stempeln und Siegeln wiedergegeben. Anders als bei bestimmten Dokumenten für englischsprachige Behörden ist es bei beglaubigten Übersetzungen für eine deutsche Behörde in der Regel nicht möglich, auszugsweise zu übersetzen.
Nicht vereidigte Übersetzer – Unbeglaubigte Übersetzungen
Der Übersetzerberuf ist nicht geschützt, Übersetzungen dürfen grundsätzlich von jedermann angefertigt werden. Dabei kann es sich um sogenannte Arbeitsübersetzungen handeln, die lediglich der Information dienen, als auch um professionelle Übersetzungen, z.B. aus den Bereichen Werbung, Literatur und Dokumentation, die nicht der Vorlage bei einer Behörde dienen. Behörden erkennen nur beglaubigte Übersetzungen an, für die ein vereidigter Übersetzer die Richtigkeit bestätigt (Beglaubigung).
Von unbeglaubigten Übersetzungen werden keine Dokumente in Papierform erstellt, der Kunde erhält eine Datei per E-Mail und kann diese dann ausdrucken oder weiterverarbeiten.
Vereidigte Dolmetscher
Vereidigte Dolmetscher erbringen mündliche Sprachdienstleistungen, in der Regel bei Gericht und Behörden, im Gegensatz zu vereidigten Übersetzern, die schriftliche Sprachdienstleistungen erbringen. Germany Translation Service erbringt keine Dolmetschleistungen. Vereidigte Dolmetscher werden umgangssprachlich auch amtlich beglaubigter Dolmetscher oder amtlich vereidigter Dolmetscher genannt.
Beglaubigung von Dokumenten (beglaubigte Kopien)
Bitte klären Sie vor der Beauftragung Ihrer Übersetzung ab, in welcher Form die ausgangssprachlichen Dokumente vorgelegt werden müssen, d.h. ob das Original eingereicht werden muss, eine durch Apostille oder Legalisation beglaubigte Kopie oder ob eine Beglaubigung durch ein Amt oder einen Notar ausreichend ist.